|
Bestätigt, wie bereits 1995 im "Aufruf von Valencia", im Mai 1996 in
der "Erklärung von Thessaloniki" und in seiner " Entschließung zur
Erweiterung der Europäischen Union" am 11. Dezember 1977, und auf der
Grundlage der Prinzipien der europäischen Charta der kommunalen
Selbstverwaltung:
|
1. | daß den lokalen und
regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle bei der
Weiterentwicklung und der Erweiterung der Europäischen Union zukommt, damit
ein bürgernahes, starkes und einiges Europa, das die Gesamtheit der
öffentlichen und privaten Partner an der ausgewogenen Entwicklung des
europäischen Raumes beteiligt, entstehen kann,
|
2.
| daß das Europa, das mit der Agenda 2000
geschaffen werden soll:
- fähig sein muß, die aktuellen
Herausforderungen aufzunehmen und insbesondere die der Arbeitslosigkeit,
und dabei das ihm eigene Gesellschaftsmodell zu erhalten und
weiterzuentwickeln,
- sich auf die aktive Beteiligung seiner
Bürger stützen und die Werte der Solidarität verkörpern muß,
- die Verschiedenartigkeit seiner Gebiete
berücksichtigen und in allen Bereichen der europäischen Politik ihr
Potential nutzen muß,
- mit seiner Politik in allen Bereichen das
Ziel der nachhaltigen Entwicklung verfolgen muß,
- die Chancengleichheit von Frauen und
Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen und auf allen
Entscheidungsebenen achten muß,
- die Erweiterung der Union als eine
moralische Verpflichtung, als ein politisches und wirtschaftliches Ziel der
Union und als eine entscheidende Etappe der Entwicklung der Union verstehen
muß;
|
3. | daß vor der Erweiterung Reformen unternommen werden müssen, um
eine Vereinbarung über die folgenden Punkte zu erzielen : die Gewichtung
der Stimmen im Rat, die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen und die
Stärkung der Kodezisionsverfahren, um die Funktionsfähigkeit der
erweiterten Europäischen Union durch die Stärkung ihrer Institutionen zu
verbessern;
|
4. | daß der Ausschuß der Regionen, dessen Rolle durch den Vertrag
von Amsterdam bestätigt und verstärkt wurde, unbedingt zu allen Fragen der
Bestimmung, Umgestaltung und Bewertung der Strukturfondspolitik konsultiert
werden muß.
|
|
|
EMPFIEHLT DER RAT DER GEMEINDEN UND REGIONEN EUROPAS DER EUROPAISCHEN
UNION:
I - Hinsichtlich der partnerschaftlichen
Zusammenarbeit:
|
1. | Reale Garantien
für die Verwirklichung einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten und den lokalen und
regionalen Gebietskörperschaften müssen in den künftigen
Strukturfondsverordnungen verankert werden,
|
2. | Diese Partnerschaft
ist so zu verstehen, daß über die in einer tragfähigen Partnerschaft
organisierten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Gesamtheit
der gesellschaftlichen Kräfte, die zur lokalen und regionalen Entwicklung
beitragen - der öffentliche Dienst und die private Wirtschaft, die Vereine,
die Sozialpartner, die Universi-täten und Forschungszentren und die
repräsentativen Verbände der Gebietskörper-schaften - beteiligt
werden,
|
3.
| Eine neue Form der Partnerschaft ist
mit den die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vertretenden
Verbänden herzustellen, um zu gewährleisten:
- daß die Kommission die tatsächlichen
lokalen und regionalen Auswirkungen der strukturpolitischen Maßnahmen
besser erfassen kann,
- daß die besten Praxisbeispiele und
innovierenden Projekte im gesamten Gemeinschaftsraum und in Richtung der
lokalen und regionalen Gebietskörper-schaften der künftigen Mitgliedsländer
verbreitet werden,
|
4. | Lernprozesse müssen
organisiert werden, um mit der Unterstützung der Strukturfonds
innovierende Aktionen und Erfahrungaustausch zwischen europäischen
lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu entwickeln, die es ihnen
ermöglichen, schnell auf Veränderungen und die Entwicklung der
Informationsgesellschaft zu antworten,
|
5. | Ein spezifischer
rechtlicher, allen Generaldirektionen der Europäischen Kommission
gemeinsamer Rahmen muß für alle Initiativen interregionaler
Zusammenarbeit geschaffen werden, damit diese im vollen Ausmaß zu einer
stärkeren Integration und Kohäsion der europäischen Gebiete beitragen
können.
II - Hinsichtlich der Politik für den städtischen und
den ländlichen Raum:
|
1. | die gleichgewichtige und
harmonische Entwicklung der städtischen Gebiete stellt angesichts ihrer
Auswirkungen auf den europäischen Raum gesellschaftlich und wirtschaftlich
eine entscheidende Herausforderung dar. Städtische Anliegen sind von
grundlegender Bedeutung und müssen von der Europäischen Kommission als
eine Priorität anerkannt werden. Spezifische Programme des Typs " URBAN "
sind zu entwickeln, um es allen Städten - ob sie in Gebieten liegen, die im
Rahmen der Strukturfonds Beihilfen erhalten können, oder nicht - zu
ermöglichen, ihre spezifischen Aufgaben (Erneuerung, Sicherheit, Wohnraum,
Beschäftigung, Armut,...) zu bewältigen. Die Initiativen der Union in
diesem Bereich müssen in Partnerschaft mit den europäischen
Gebietskörperschaften entwickelt und umgesetzt werden. Außerdem sollte der
sie repräsentierende Verband, der RGRE, an der Vorbereitung und der
Veranstaltung des nächsten Städtischen Forums beteiligt werden,
|
2. | die Fragen der
Erhaltung oder Neuansiedlung von Unternehmungen in mittelgroßen und
kleinen Städten müssen Bestandteil der Initiativen zur Förderung
städtischer Anliegen auf europäischer Ebene werden : die Lebensfähigkeit
dieser Gebiete hängt in gleichem Maße von der Erhaltung ihrer " städtischen
" und ihrer landwirtschaftlichen Aktivitäten ab,
|
3. | die steigende
Interdependenz der ländlichen und städtischen Gebiete ist auf
Gemeinschaftsebene anzuerkennen. Die europäischen strukturpolitischen
Maßnahmen und die spezifischen Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung
(begleitende Maßnahmen der GAP) müssen in Abstimmung mit den Partnern in
diesen Gebieten koordiniert werden,
|
4. | das Konzept des
"flexiblen beihilfefähigen Gebiets", in dem sich eine tragfähige
Partnerschaft entwickeln und die Koordinierung der ländlichen und
städtischen Maßnahmen erfolgen kann, muß von der Europäischen Kommission
als Instrument für die Umsetzung der Strukturpolitik anerkannt
werden,
|
5. | die derzeitigen
Indikatoren müssen ergänzt werden, um die Auswirkungen der
Gemeinschaftspolitik auf die "integrierten Wirtschaftsgebiete" einschätzen
und alle Kriterien der Entwicklung bzw. des Rückfalls dieser Gebiete
(Arbeitslosigkeit, Bevölkerungsbewegungen, Unternehmensgründungen, Armut,
Anteil der aktiven Bevölkerung, Wettbewerbsfähigkeit, Angebot und Qualität
öffentlicher Dienstleistungen, etc.) berücksichtigen zu können,
|
6. | dieser Bewertung gemäß
ist bei der Erteilung der Strukturfondsmittel eine gewisse
Flexibilität vorzusehen : innerhalb eines Programmzeitraums kann
sich heraus-stellen, daß neue Gebiete Probleme aufweisen, die eine
Unterstützung erfordern, während sich andere Gebiete gut entwickeln und
weniger Hilfen bedürfen. Ein Teil der Strukturfonds muß für diese
Anpassungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden,
|
7. | der
Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den
Gebietskörperschaften, die Gemeinschaftshilfen erhalten, und denen, die
sich an den Gebietsvereinbarungen zur Förderung der Beschäftigung
beteiligen, müssen durch eine bessere Koordinierung und eine möglichst
starke Wirksamkeit dieser Maßnahmen gefördert werden,
|
8. | der Zugang zu den neuen
Informationstechnologien als Faktor der Integration der Gebiete muß
durch Gemeinschaftsbeihilfen erleichtert werden, insbesondere für die
kleinen und mittelgroßen Städte und gering besiedelte
Gebiete.
III - Hinsichtlich der Erweiterung:
|
1. | die Notwendigkeit, die
Strukturen der kommunalen Selbstverwaltung in den künftigen
Mitgliedsländen zu stärken, muß einen Bestandteil des von der
Kommission und dem Rat definierten Prozesses zur Vorbereitung ihres
Beitritts darstellen,
|
2. | die Politik der
Kommission zur Förderung der interregionalen Zusammenarbeit muß
schon jetzt Maßnahmen umfassen, die es den Gebietskörperschaften der
künftigen Mitgliedsländer ermöglichen, die für ihre aktive Beteiligung
am Prozeß der Erweiterung notwendige Information und Fortbildung zu
erhalten,
|
3. | die Politik zur
Vorbereitung des Beitritts muß die Chancengleichheit von Frauen und
Männern in allen Bereichen und auf allen Entscheidungsebenen der
Gesellschaft fördern,
|
4. | die Politik zur
Vorbereitung des Beitritts muß die Prinzipien der nachhaltigen
Entwicklung beachten,
|
5. | besondere Beachtung muß
den sozio-ökonomischen Wandlungsprozessen gewährt werden, die in den
Grenzgebieten der derzeitigen und zukünftigen Mitgliedsländer zu bewältigen
sind. Diese Gebiete müssen im Rahmen der europäischen Initiativen zugunsten
der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit stärker
unterstützt werden, um in ihnen die notwendigen Anpassungen zu erreichen
(Unterschiede im Entwicklungsstand, der Einkommen, Wanderungsbewegungen,
...),
|
6. | die die
Gebietskörperschaften der Beitrittsländer vertretenden nationalen Verbände,
die in ihrer Mehrheit bereits an den Aktivitäten des RGRE teilnehmen und
daher über die Fragen der Gemeinschaftspolitik und die Arbeiten des
Ausschusses der Regionen informiert sind, müssen systematisch mit
Beobachterstatus zur Beteiligung an diesen Arbeiten eingeladen
werden,
|
7. | die Staaten, die ihren
Beitritt vorbereiten, müssen von der Europäischen Union aufgefordert
werden, den lokalen Gebietskörperschaften ihres Landes alle
Informationen über die Beitrittsverhandlungen zu vermitteln. Außerdem
müssen diese Gebietskörper-schaften von den zukünftigen Mitgliedsstaaten in
den Fragen, die sie betreffen, an den Verhandlungen beteiligt
werden,
|
8. | die Entwicklung der
Informationsgesellschaft ist ein wichtiger Faktor zur Integration in
der europäischen Gemeinschaft, insbesondere für die neuen Mitgliedsländer.
Die Europäische Kommission muß mit ihren Programmen den Zugang der
Gebiets-körperschaften der künftigen Mitgliedsländer zur
Informationsgesellschaft erleichtern, um die geographischen Disparitäten zu
verringern und die ungleichen Möglichkeiten der Gebiete, die
Kommunikationsmittel zu nutzen, zu kompensieren.
|